Sie erfahren in diesem Beitrag Grundlagen zu den Gegebenheiten der GRV und welche wesentlichen Änderungen sich durch das BRSG ergeben.

Im Kern handelt es sich um eine Novellierung bzw. Neuausrichtung der betrieblichen Altersvorsorge und eine Stärkung der zweiten
Schicht der Altersvorsorge, um diese sowohl für Arbeitnehmer interessanter als auch für den Arbeitgeber sicherer zu machen.

Dass Die gesetzliche Rente nicht ausreicht, ist weitreichend bekannt. Verantwortlich dafür ist dies in erster Linie auf den
demographischen Wandel. Die Menschen werden immer älter und die die Phase des Rentenbezugs wird immer länger. Gleichzeitig
sehen wir, dass die Geburtenrate stetig zurück geht. Folglich zahlen immer weniger Arbeitnehmer in die Gesetzliche
Rentenversicherung ein. Daher funktioniert der sog. „Generationenvertrag“ schon seit langer Zeit nicht mehr. Haben früher drei
Einzahler die Rente eines Rentners finanziert, finanzieren heute diese drei Einzahler bereits zwei Rentner. Das Ergebnis: Die
gesetzliche Rente wird immer geringer und die Versorgungslücke der Bürger damit immer größer. Wer im Rentenalter seinen gewohnten
Lebensstandard halten will, muss zwingend zusätzlich vorsorgen – und das ab besten möglichst frühzeitig! Eine für Arbeitnehmer gut
geeignete Variante der zusätzlichen Vorsorge ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV) in der zweiten der drei Schichten der
Altersvorsorge. Die Politik hat jetzt erneut reagiert und will die Altersvorsorge in Deutschland durch eine wesentliche Neuausrichtung
stärken. Insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen soll der Verbreitungsgrad durch ergänzende Förderungen erhöht
werden und die Attraktivität der betrieblichen Altersversorgung gestärkt werden. Durch Änderungen im Steuer- und
Sozialversicherungsrecht soll verstärkt bei Beschäftigten mit geringem Einkommen der Anreiz zur Eigenvorsorge verbessert werden.
Mit Wirkung zum 01.01.2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten und wartet unter anderem mit folgenden
Verbesserungen auf die Arbeitnehmer und Arbeitgeber:

FREIBETRAG FÜR DIE ANRECHNUNG AUF DIE GRUNDSICHERUNG IM ALTER
BAV-Rentenleistungen werden in einem bestimmten Umfang von Der Anrechnung auf Grundleistung freigestellt. Der monatliche
Sockelfreibetrag beträgt 100 Euro. Der über diesem Sockel liegende Betrag der Rente wird mit 30 % angerechnet und hinzuaddiert.
Liegt die Summe unter 50 % der Regelbedarfsstufe, erfolgt keine Kürzung. Die halbe Regelbedarfsstufe stellt den maximalen Freibetrag
dar.

ERHÖHUNG DES STEUERFREIEN DOTIERUNGSRAHMENS
Der steuerfreie Höchstbeitrag wurde von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auf 8 % angehoben. Dafür entfällt der bisher mögliche
Aufstockungsbeitrag von 1.800 € jährlich. ABER: Der Höchstbeitrag für sozialversicherungsfreie Beiträge bleibt bei 4 %! Alles an Beitrag,
was über den 4 % liegt, wird bei den Sozialabgaben doppelt veranlagt. Einmal während der Einzahlung und einmal während der
Auszahlung (in Form einer Einmalzahlung oder als Abzug der Rentenzahlung). Diese Regelung ist also nach wie vor insbesondere für
privat krankenversicherte Personen interessant, da es für diese nicht zu einer Doppelung der Krankenversicherungsbeiträge kommt.
Eine Entgeltumwandlung oberhalb von 4% der Beitragsbemessungsgrenze im gleichen Durchführungsweg ist daher nach wie vor
grundsätzlich nur interessant für privat krankenversicherte Personen, da hier die nachgelagerten Verbeitragung mit Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen entfällt. In den übrigen Fällen empfiehlt sich, wie bisher auch, eine Kombination der Durchführungswege
Direktversicherung und Unterstützungskasse, wodurch eine zweifache Ausschöpfung des steuer- und sozialversicherungsfreien
Höchstbetrags von 4% (2020: 276 Euro monatlich) der Beitragsbemessungsgrenze möglich ist.

ZUSCHUSSPFLICHT FÜR ARBEITGEBER BEI ENTGELTUMWANDLUNGEN
Ein Arbeitgeber, der durch eine Entgeltumwandlung selbst Sozialversicherungsbeiträge spart, muss bei Neuverträgen seit dem
01.01.2019 mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss in den Vertrag einzahlen. Dieser Arbeitgeberzuschuss muss
für bereits bestehende Verträge ab dem Jahr 2022 geleistet werden. Bestehende Zuschussregelungen sollten unbedingt überprüft
werden, da diese i. d. R. den Anforderungen an den Pflichtzuschuss nicht standhalten.

RIESTER IN DER BAV
Die Vorteile der Riester Förderung und der bAV wurden in der Vergangenheit selten kombiniert, da es in diesem Fall zu einer doppelten
Belastung mit Sozialabgaben kam. Diese Doppelverbeitragung wurde nun abgeschafft. Zukünftig wird ein bAV-Riestervertrag im
Rentenbezug wie eine normale Riesterrente behandelt. Übrigens, im Rahmen des BRSG wurde auch die Grundförderung des
Riestervertrags auf +175 € erhöht.

SOZIALPARTNERMODELL
Ab 2018 können die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass sie den sechsten Durchführungsweg” anbieten möchten. Dieser „sechste
Durchführungsweg” zeichnet sich durch verschiedene besondere Merkmale aus. So haftet der Arbeitgeber dort lediglich für die Zahlung
der Beiträge und nicht dafür, dass am Ende eine adäquate Leistung dafür gezahlt wird. Es ist sogar verboten, dass für den Leistungsfall
eine bestimmte Rente garantiert wird. Es darf lediglich eine „Zielrente” in Aussicht gestellt werden. Dem Modell stehen teilweise starke
Vorbehalte seitens der Tarifvertragsparteien gegenüber.

AV-FÖRDERBETRAG FÜR GERINGVERDIENER
Der Staat bietet eine neue Steuerentlastung für Arbeitgeber (30 % bAV-Förderung auf minimal 240 €, maximal 960 € Arbeitgeberbeitrag)
speziell zum Aufbau einer arbeitgeberfinanzierten bAV für Mitarbeiter mit einem Gehalt von monatlich bis zu 2.575 €. Bei Beschäftigten,
die über der Gehaltsgrenze verdienen, findet diese Regelung keine Anwendung. Die Verrechnung erfolgt direkt mit der Lohnsteuer.
Stand: 18/07/2020

FAZIT mit Danksagung an die teils enthaltenen Formulierungen der VEMA e. G.:
Das BRSG könnte das gewünschte Ziel, die Verbreitung der bAV in Klein- und mittleren Unternehmen zu stärken, erreichen. Es bringt
definitiv einige Verbesserungen mit, die insbesondere Geringverdienern deutliche Mehrwerte in der Altersvorsorge bringen. Die
Förderung für Geringverdiener bietet Arbeitgebern einen starken Anreiz, speziell den Arbeitnehmern unterhalb des
Durchschnittsverdientes mit einer vom Betrieb gesponserten Zusatzrente eine besondere Wertschätzung entgegen zu bringen.

Der größte und häufigste Fehler, der in der Altersvorsorge gemacht wird, ist das ständige Aufschieben. Die Wahl der zielführendsten
Altersvorsorgeschicht sollte immer durch einen Experten ermittelt und beraten werden. Die bAV kann auf Grund der Zulagen und durch
das BRSG eine zielführende Lösung darstellen. Eine Verbesserung hat für beide Parteien stattgefunden. Die Königslasse der Effizienz
würde erreicht werden, wenn der bAV Beratung eine Beratung hinsichtlich einer Entgeltoptimierung voran ginge. Hieraus resultieren
Ersparnisse, die in die bAV eingebracht werden können uns die Förderquote nochmals deutlich ansteigen lassen. Lassen Sie sich
beraten!