Sachbezug § 8 EStG – Bezug auf MasterCard

Am 12. Juni 2020 hat das BMF (Bundesministerium der Finanzen) alle Verbände eingeladen, bis zum 03. Juli Stellung zu einem Entwurf des erwarteten BMF Schreibens zur Anwendung der gesetzlichen Regelung von § 8 EStG, bezogen auf die “Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug”, zu beziehen. Darin werden weitere Einschränkungen der Akzeptanz von Sachbezugslösungen thematisiert.

Den Inhalt des aktuellen Entwurfs halten wir für eine Umgehung des expliziten Willen des Parlaments (Drucksache 19/14909, S. 43 ff.) mit vielen negativen Effekten.

Die von Bundesverband betriebliche Leistungsoptimierung e.V. empfohlene flexible givve® Card kann jederzeit mit weiteren Einschränkungen auf die Bedürfnisse, einer vom BMF geforderten Sachbezugskarte, angepasst werden. Dennoch möchten wir auf die folgenden Nachteile einer solchen Regelung aufmerksam machen:

Gerade kleine Betriebe wie Buchläden, Friseure, Bäckereien werden in großem Ausmaß benachteiligt, weil die starke Begrenzung auf ein enges Waren- und Dienstleistungsspektrum zur Konzentration der Sachbezüge u.a. auf Tankstellen- und Supermarkt-Konzerne führt.

Bestehende Guthaben auf den Sachbezugskarten, der bis zu 6 Mio. Arbeitnehmer, auch in kleinen Betrieben einzusetzen wird blockiert und somit eine breitflächige Förderung der Konjunktur verhindert.

In Hinblick auf die Digitalisierung ist das ein bedauerlicher und für den Standort Deutschland schädlicher Rückschritt (Stichwort: Kontaktloses Zahlen, mobile Payment, innovative Zahlungssysteme – heute alles von der Bafin reguliert).

Durch diese Regelungen wird für Niemanden etwas gewonnen und es wird auch kein Steuermehraufkommen geben. Bestehende Umsätze werden lediglich in falsche Richtungen gelenkt und die Administration erhöht.

Für Arbeitgeber bedeutet das große finanzielle Nachteile, unnötigen Zusatzaufwand und hohe Kosten – und das gerade jetzt im Corona-Kontext. Insbesondere wenn die Regelung rückwirkend zum 01. Januar 2020 gelten soll, obwohl bei der Gesetzesinterpretation Unklarheiten bestehen.

Dass dies dem Willen des Finanzausschusses widerspricht, bestätigt Sebastian Brehm:

“Das Ziel, im Finanzausschuss des Bundestags bei den Beratungen zum Jahressteuergesetz 2019, alle bestehenden 44 € Prepaidkarten weiterhin als Sachbezug zu akzeptieren und damit steuerliche Belastungen für deutsche Arbeitgeber, welche die Sachbezugskarten einsetzen, zu verhindern, wird mit dem aktuellen Entwurf des BMF Schreibens nicht erfüllt. Wir müssen eine Übergangszeit ermöglichen, in der alle Arbeitgeber vor einer möglichen steuerlichen Nachzahlung geschützt werden. Zudem wollen wir weiterhin die bestehenden 44 € Prepaidkarten als Sachbezug.”

Sebastian Brehm, Mitglied des Finanzausschusses und Sprecher für Haushalt und Finanzen der CSU im Bundestag. 17. Juni 2020

Auch Carsten Linnemann kritisiert den Entwurf des BMF-Schreibens:

„Ich kann nicht verstehen, warum das Finanzministerium diese Bonus-Möglichkeit für Arbeitnehmer einschränken will. Die sehr enge Auslegung des Gesetzes führt dazu, dass Arbeitgeber mitten in der Krise mit erheblichen Nachzahlungen belastet werden. Das ist unverantwortlich. Die Regelung ist jetzt so ausgestaltet, dass die attraktivste Form Gutscheine von Amazon sein werden. Ich verstehe nicht, warum man deutsche Kartenanbieter und Mittelständler einschränken will, um ein Konjunkturprogramm für Amazon zu fördern. Dieser Vorschlag schadet Arbeitnehmer, belastet Arbeitgeber, trifft erfolgreiche deutsche Geschäftsmodelle und am Ende profitieren einige marktdominante Großkonzerne.”

Carsten Linnemann, Vorsitzender der Mittelstands- und Wirtschaftsunion und stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.

  1. Juni 2020

Auch der PVD (Prepaid Verband Deutschland), hat sich am 03.07.2020 mit einer sehr guten Stellungnahme zum BMF Entwurf geäußert. Die Stellungnahme des PVD wurde mit allen Mitgliedern abgestimmt und berücksichtigt alle bestehenden Anbieter bzw. Produkte für 44 € Sachbezugskarten.

givve® stimmt mit den dort getätigten Aussagen überein.

Inzwischen hat sich auch der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) zum BMF-Schreiben geäußert:

In seiner Stellungnahme greift der DStV die Diskrepanzen zwischen den im BMF-Schreiben und im BaFin-ZAG-Merkblatt genannten Anforderungen und Beispielen für den Ausnahmebereich „begrenzte Netzwerke“ auf. Der Verband plädiert für eine Harmonisierung bzw. für eine Übernahme der Anforderungen gemäß des ZAG-Merkblatts. Diese Anforderung entspricht auch unseren Interessen.

Der Autor:

Werner Rofner ist seit mehr als 20 Jahre in der betriebliche Leistungsoptimierung tätig. Er leitet innerhalb des Bundesverbands betriebliche Leistungsoptimierung e.V. die Akademie betriebliche Leistungsoptimierung. Als Vorstand und Gründungsmitglied des BV-bLo gestaltet Werner Rofner den Verband über die Vorstandsarbeit mit.